Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuzahlungen bei Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und verbleibender Werbungskostenabzug

 

Leitsatz (NV)

Beteiligt sich der Arbeitnehmer im Falle der Kfz-Gestellung teilweise an den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dergestalt, daß er den die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG übersteigenden Kostenanteil übernimmt und wird der Nutzungswert insgesamt nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, kann der Arbeitnehmer für diese Fahrten auch keine Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4, § 19 Abs. 1

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Vorentscheidung offensichtlich zutreffend ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in voller Höhe gegenüber dem Arbeitgeber getragen. Er hat seinem Arbeitgeber vielmehr nur die Kosten insoweit bezahlt, als die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen. In Höhe der Pauschbeträge hat der Kläger an den Arbeitgeber nichts gezahlt. In dieser Höhe hat der Arbeitgeber dem Kläger den PKW kostenlos überlassen, ohne den diesbezüglichen geldwerten Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, was zur Konsequenz haben muß, daß der Kläger bei seinen Einkommensteuerveranlagungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Ansatz der Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht zusätzlich beanspruchen konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423589

BFH/NV 1996, 473

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