Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, mit der ein Kläger begehrt, festzustellen, daß seine Prozeßbevollmächtigte verlangen dürfe, ihr die Gerichtsakten in ihre Kanzlei zu übersenden, ist weggefallen, nachdem das FG die Klage abgewiesen hat und dieses Urteil rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 78, 128, 155; ZPO § 574

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Das FG hat es in einem Verfahren wegen Grunderwerbsteuer abgelehnt, der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einer Rechtsanwältin, die Gerichtsakten zum Zwecke der Einsicht (insbesondere ,,zur Fertigung von Kopien") in die Kanzleiräume zu übersenden.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger, festzustellen, daß seine Prozeßbevollmächtigte verlangen dürfe, ihr die Gerichtsakten in ihre Kanzlei zu übersenden.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 574 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für sie ist weggefallen, nachdem das FG durch Urteil vom 20. März 1987 die Klage abgewiesen hat und dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Die abweichende Ansicht des Klägers, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde bestehe ,,nach wie vor", ,,nicht zuletzt wegen möglicher Regreßforderungen gegenüber seinem Steuerberater", ist unzutreffend. Er kann vom BFH keine Entscheidung verlangen, von der im Zeitpunkt ihres Ergehens feststeht, daß sie nicht mehr geeignet ist, ,,dem Rechtsschutz des Antragstellers in der betreffenden Instanz zu dienen" (vgl. den in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluß des BFH vom 28. September 1972 VII B 70/72, BFHE 107, 100, 102, BStBl II 1973, 18).

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 646

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