Leitsatz (amtlich)

In der Regel kann das FG nicht mit dem Begehren angerufen werden, die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids auszusetzen, da der Finanzrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist.

 

Normenkette

FGO §§ 33, 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 14. November 1970 beim FG Aussetzung der Vollziehung. Als Antragsgegnerin nannte er die Gemeinde G. - Beschwerdegegnerin -. Auf das Ersuchen des Berichterstatters des FG, er möge angeben, ob die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Meßbescheiden mit dem FA D. als Antragsgegner oder von Gewerbesteuer-Bescheiden mit der Gemeinde G. als Antragsgegnerin beantragt worden sei, ließ der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1970 antworten, in der Sache verfolge er einen Einspruch gegen einen Einkommensteuer-Bescheid; die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung erstrecke sich aber auch "auf die Folgebescheide ...: hier Gewerbesteuer-Meßbescheid sowie Gewerbesteuerbescheid". Der Senatsvorsitzende des FG teilte daraufhin am 5. Januar 1971 dem Beschwerdeführer mit, das FG deute seinen Antrag vom 14. November 1970 dahin, daß er sowohl ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Meßbescheiden gegen das FA D. wie auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Bescheiden gegen die Gemeinde G. habe einleiten wollen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Bescheiden wies das FG mit der Begründung ab, der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO sei nicht gegeben. Hiergegen richtet sich die im einzelnen nicht substantiierte Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 14. November 1970 auch die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Bescheiden für die Jahre 1965 bis 1967 gegen die Gemeinde G. beantragen wollte. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Schreibens vom 14. November 1970, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers ausdrücklich die Gemeinde G. als Antragsgegnerin benannt hat. Bestätigt wird diese Annahme durch das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 28. Dezember 1970 sowie dadurch, daß der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden des FG vom 5. Januar 1971 keine Einwendungen gegen die angekündigte prozessuale Behandlung erhoben hat.

Das FG hat den Antrag des Beschwerdeführers auch zu Recht als unzulässig abgewiesen. Als Gericht der Hauptsache im Sinn des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann ein FG nur angerufen werden, wenn nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Das trifft für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten zu, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Gewerbesteuer wird als Realsteuer (§ 1 Abs. 3 AO) in der Regel nur insoweit von den Landesfinanzbehörden verwaltet, als die FÄ den Steuermeßbetrag festsetzen (§ 212a Abs. 1 AO). Die Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden erstreckt sich daher nur auf die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbeträge. Dagegen obliegt die Festsetzung der Gewerbesteuer in der Regel den Gemeindebehörden (vgl. § 212b Abs. 1 AO). Für Streitigkeiten über Abgaben, die von Gemeindefinanzbehörden verwaltet werden, ist - soweit sie wie hier nicht durch Landesgesetze dem Finanzrechtsweg zugewiesen wurden - der Weg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsrechtsweg) eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

Da der Finanzrechtsweg im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war das FG daran gehindert, sachlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gegeben sind. Davon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69248

BStBl II 1971, 738

BFHE 1972, 32

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