Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision: Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen

 

Leitsatz (NV)

Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.), wenn die Begründung überhaupt fehlt oder das FG einen wesentlichen Streitpunkt mit Stillschweigen übergangen hat. Wird geltend gemacht, das FG habe bei der Würdigung des Sachverhalts rechtliche Gesichtspunkte übergangen oder das rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht erschöpfend gewürdigt, handelt es sich um die Rüge unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts, die eine zulassungsfreie Revision nicht begründen kann.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.06.2001 - X R 64/00 (NV); BFH/NV 2001, 1578

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133278

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