Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV unbegründet nach NZB-Zurückweisung

 

Leitsatz (NV)

Wurde das FG-Urteil nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) und damit der im Hauptsacheverfahren angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar, so kann der Antragsteller nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 durch Urteil vom 9. November 2004 abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren … Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; sie begehren ferner, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 unanfechtbar geworden. Der Antragsteller kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329; vom 15. September 2003 II S 2/03, BFH/NV 2003, 1608, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1368699

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