Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung ohne Beachtung des Vertretungszwangs

 

Leitsatz (NV)

Hat ein Kl. einen Steuerbevollmächtigten (StBev.) und einen Steuerberater zu Prozeßbevollmächtigten und legt der StBev. Revision ein, so ist die Revision wegen fehlender Postulationsfähigkeit unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Im Klageverfahren vor dem FG wurde der Kl. durch den Steuerbevollmächtigten X und den seinerzeitigen Steuerbevollmächtigten Y vertreten, denen er Prozeßvollmacht erteilt hat. Die Klage wurde vom FG abgewiesen. Daraufhin legte namens des Kl. der Steuerbevollmächtigte X Revision ein. Die Revisionsschrift ist auf einem Kopfbogen beider Prozeßbevollmächtigter gefertigt, im Wir-Stil gehalten und durch den Steuerbevollmächtigten X unterzeichnet. Hinsichtlich des anderen Prozeßbevollmächtigten (Y) ist die vorgedruckte Bezeichnung ,,Stbev." maschinenschriftlich durch ,,StB." ersetzt.

Auf einen entsprechenden Hinweis der Senatsgeschäftsstelle beim BFH hat nach Ablauf der Revisionsfrist der Steuerberater Y ausgeführt, die Revision sei von der Sozietät eingelegt worden, so daß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG Genüge getan worden sei. Dem BFHEntlG lasse sich nicht entnehmen, daß eine Sozietät, zu der auch ein Steuerberater gehöre, nicht befugt sei, vor dem BFH aufzutreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig; sie war zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil die Revision für den Kl. nicht durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person eingelegt worden ist.

1. Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision.

2. Die sich daraus ergebende Zulässigkeitsvoraussetzung des Inhalts, daß die Revision durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt werden muß, ist im vorliegenden Fall nicht beachtet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bei der Einlegung der Revision der Steuerbevollmächtigte X unmittelbar auf Grund der ihm vom Kl. erteilten Prozeßvollmacht aufgetreten ist oder als Unterbevollmächtigter des ebenfalls durch den Kläger bevollmächtigten - jetzigen - Steuerberaters Y.

a) Wird davon ausgegangen, daß der Steuerbevollmächtigte X ohne Zwischenschaltung des Steuerberaters Y Revision für den Kl. eingelegt hat, so steht der Zulässigkeit der Revision entgegen, daß er als Steuerbevollmächtigter nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG angeführten Berufsträgern gehört. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH zur fehlenden Postulationsfähigkeit eines Steuerbevollmächtigten (vgl. Beschlüsse vom 23. März 1979 VI R 5 /79, BFHE 127, 5, BStBl II 1979, 296; vom 24. Juni 1986 IV B 82/86, BFH /NV 1988, 45; vom 19. Januar 1987 V B 2/87, BFH / NV 1987, 316).

b) Nichts anderes gilt, wenn angenommen wird, der Steuerbevollmächtigte X sei als Unterbevollmächtigter des durch den Kl. gleichfalls bevollmächtigten Steuerberaters Y tätig geworden. Zwar fehlt dem Steuerberater Y selbst nicht wie dem Steuerbevollmächtigten X die Postulationsfähigkeit vor dem BFH i. S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG. Eine wirksame Revisionseinlegung hat er jedoch nicht durch einen Steuerbevollmächtigten als Unterbevollmächtigten vornehmen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711, und vom 24. Februar 1987 V B 83/86, BFH / NV 1987, 527).

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 797

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