Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Anordnung der hemmenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht zulässig

 

Leitsatz (NV)

Hat die Finanzbehörde durch besondere Anordnung die hemmende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater beseitigt, so ist gegen die Entscheidung des FG, das den Antrag, die hemmende Wirkung wieder herzustellen, abgelehnt hat, die Beschwerde nicht statthaft, wenn sie in dem Beschluß des FG nicht zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 5, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) hat die Bestellung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Über die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist noch nicht entschieden. Das Finanzministerium hat gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch besondere Anordnung die hemmende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung des Antragstellers beseitigt. Der Antrag des Antragstellers an das Finanzgericht (FG), die hemmende Wirkung wiederherzustellen (§ 69 Abs. 5 Satz 3 FGO), blieb erfolglos. Das FG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der "Revision" -- gemeint ist offensichtlich die Beschwerde -- gegen den Beschluß des FG ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG nach § 69 Abs. 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Januar 1989 IV B 174/88, BFH/NV 1990, 250). Da die Beschwerde bereits aus dem vorstehenden Grunde unstatthaft ist, kann dahinstehen, ob sie auch deshalb unzulässig wäre, weil dem Antragsteller wegen der nicht mehr anfechtbaren Beseitigung der hemmenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater die Postulationsfähigkeit für die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs fehlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422141

BFH/NV 1997, 429

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