Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer zum Widerrufsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die nach ständiger Rechtsprechung des BFH gebotene notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer zum Verfahren wegen Widerrufs der Bestellung als Steuer berater wird durch das Verhalten der Kammer in dem konkreten Streitfall nicht berührt.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem die zuständige Steuerberaterkammer zu dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Bestellung des Klägers als Steuerberater beigeladen worden ist, hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger befugt ist, sich gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vor dem Bundesfinanzhof selbst zu vertreten, nachdem durch besondere Anordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) die hemmende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater beseitigt und diese Anordnung unanfechtbar geworden ist. Auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 1/97 (BFH/NV 1997, 429) wird insoweit Bezug genommen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beschwerde aus dem vorstehenden Grunde mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässig ist; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater -- wie im Streitfall -- die zuständige Steuerberaterkammer gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen ist (Beschluß vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843, m. w. N., zugleich auch zu der Frage, welche Steuerberaterkammer beizuladen ist). Hiergegen sind von der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Soweit sich der Kläger in dem Beschwerdeverfahren VII B 1/97 gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 5 FGO gegen das Verhalten der Steuerberaterkammer im Streitfall wendet, wird dadurch die Rechtsfrage ihrer notwendigen Beiladung nicht berührt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 429

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