Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung eines FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung der Vollziehung eines finanzgerichtlichen Urteils ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 131, 151; ZPO § 719

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vom 6. Oktober 1988 gemäß § 131 der Finanzgerichtsordnung (FGO) solange auszusetzen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde endgültig entschieden ist.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht statthaft und daher unzulässig.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO kann auf Beschwerde hin die Vollziehung der ,,angefochtenen Entscheidung" ausgesetzt werden. Aus dem Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich, daß unter Entscheidungen i. S. dieser Vorschrift nicht Rechtsakte zu verstehen sind, die Urteile oder Vorbescheide sind.

Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 719 der Zivilprozeßordnung kommt nicht in Betracht, weil die Vorentscheidung zur Hauptsache nicht vollstreckbar ist (§ 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FGO). Das FG hat sein Urteil auch wegen der Kosten nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 611

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