Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Die Bewilligung von PKH für ein Klageverfahren ist ausgeschlossen, wenn das FG die Klage abgewiesen und der BFH eine dagegen eingelegte Revision und eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

 

Normenkette

FGO § 101 S. 1, §§ 110, 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Im August 1996 beantragte der Antragsteller beim Beklagten (Finanzamt -- FA --), ihm die fälligen, teilweise durch Schätzungsbescheide festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern zu erlassen. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück.

Am ... erhob der Antragsteller Klage und beantragte, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den PKH-Antrag mit Beschluß ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Antragsteller nicht begründet hat.

Die Klage mit dem Antrag, das FA zum Erlaß von -- näher bezeichneten -- Steuern und Nebenleistungen zu verpflichten, wies das FG durch Urteil als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt, die der Senat als unzulässig verworfen hat. Ferner hat der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die der Senat ebenfalls als unzulässig verworfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nachdem der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (vgl. §110 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), daß die vom Antragsteller angefochtene Ablehnung des begehrten Erlasses durch das FA rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. §101 Satz 1 FGO). Die Rechtsverfolgung bietet mithin keine Aussicht auf Erfolg, was die Gewährung von PKH aber voraussetzt (vgl. §142 FGO i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1995 IV B 159/94, BFH/NV 1996, 65, und vom 2. April 1997 XI B 192/96, BFH/NV 1997, 895).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67418

BFH/NV 1998, 1106

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