Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsverfolgung bietet dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht mehr zulässig ist. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte mit Schriftsatz vom 23. Juli 1992 Klage wegen Erlaß von Säumniszuschlägen erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 1996 hatte sie dem Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) vom 10. April 1996 und eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Das FG hat die Klage mit Urteil vom 11. April 1996 abgewiesen. Den Antrag auf PKH hat es mit Beschluß vom selben Tag abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ein Erlaß der Säumniszuschläge erscheine mangels Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin unwahrscheinlich. Im Säumniszeitraum habe die Antragstellerin durchaus noch Zahlungen getätigt, wobei es auf die Herkunft der Zahlungsmittel nicht ankomme.

Gegen den Beschluß des FG richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Im wesentlichen führt sie aus, daß das Gericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht hätte verneinen dürfen. Es habe sich nicht mit der Feststellung der Betriebsfortführung durch sie, die Antragstellerin, begnügen dürfen, sondern hätte ermitteln müssen, wann sie sich welche Zahlungsmittel beschafft habe und wie diese Mittel verwendet worden seien. Sie, die Antragstellerin, sei neben den erforderlichen Aufwendungen zur Betriebsfortführung nicht in der Lage gewesen, Schulden zu tilgen.

Die Antragstellerin beantragt, ihr für das finanzgerichtliche Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung PKH zu bewilligen und den von ihr beauftragten Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663, und vom 22. Juni 1995 IV B 159/94, BFH/NV 1996, 65). Nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (BFH-Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838; s. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 65).

Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, da das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden ist.

Das Urteil war der Antragstellerin am 7. August 1996 zugestellt worden; die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungs beschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) lief am 9. September 1996 ab. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge Mittellosigkeit kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluß vom heutigen Tage (XI S 51/96) abgelehnt.

Da somit ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, steht zwischen den Parteien bindend fest, daß die angefochtenen Säumniszuschläge rechtmäßig waren; die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus (s. BFH-Beschluß vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 65).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422223

BFH/NV 1997, 895

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