Leitsatz (amtlich)

Ist die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden, so gehört zu der innerhalb der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholenden versäumten Rechtshandlung auch die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebene Begründung der Beschwerde.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3, § 148 Abs. 3 S. 3 a. F

 

Tatbestand

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des FG vom 12. April 1973 über 511,70 DM mit Postzustellungsurkunde am 13. April 1973 zugestellt worden. Die dagegen am 10. Dezember 1973 eingelegte Erinnerung wies das FG zurück, weil die Frist von zwei Wochen am 2. Mai 1973 abgelaufen gewesen sei und Gründe für eine Nachsichtsgewährung vom Kläger trotz Hinweises durch das FG nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich seien. Die Erinnerungsentscheidung wurde dem Kläger am 5. April 1974 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

Die gegen die Nichtzulassung der Beschwerde erhobene Beschwerde vom 20. Mai 1974 ist erst nach Ablauf der am 6. Mai 1974 endenden Beschwerdefrist, nämlich am 24. Mai 1974, beim FG eingegangen. Der Kläger wurde vom Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 2. Juli 1974, zugestellt am 5. Juli 1974, hierauf aufmerksam gemacht, und es wurde ihm anheimgestellt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und die versäumte Beschwerdebegründung nachzuholen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1974, eingegangen am 16. Juli 1974, macht der Kläger geltend, daß nach dem vorgelegten handschriftlichen Vermerk des Postboten der Beschluß erst am 5. April 1974 bei der Post niedergelegt worden sei, weil er zu der Zeit in Seefeld zur Kur gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Juli 1974, eingegangen beim BFH am 23. Juli 1974, machte der Kläger Ausführungen zur Sache. Er erklärte ferner, er sei schwer krank gewesen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte er nicht. Er machte auch keine Tatsachen glaubhaft, weshalb er die Beschwerdefrist versäumt hatte.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt ist und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden kann.

Es kann dahinstehen, ob in den Ausführungen des Klägers ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu erblicken ist und ob ein solcher Antrag fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis von der Fristversäumung und Wegfall des Hindernisses, also nicht unbedingt erst innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der Benachrichtigung des Vorsitzenden, fristgerecht gestellt wäre. Auch wenn man das annähme, könnte dem Kläger keine Wiedereinsetzung, und zwar auch nicht von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), gewährt werden, weil er entgegen § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt hat. Wenn in dieser Vorschrift gesagt ist, daß "die versäumte Rechtshandlung" nachzuholen sei, so ist damit gemeint, daß alles das, was sonst innerhalb der versäumten Frist hätte geschehen müssen, nachgeholt werden muß. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde besteht (anders als bei der Revision) für Einlegung und Begründung eine einheitliche Frist von einem Monat (§ 148 Abs. 3 Satz 3 a. F., § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO). Wird sie versäumt, so muß also die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags sowohl eingelegt als auch begründet sein. Hier war sie zwar, wenn auch verspätet, eingelegt, eine Begründung wurde aber nicht fristgerecht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71609

BStBl II 1976, 429

BFHE 1976, 147

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