Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO
Leitsatz (NV)
1. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Zulassung der Revision durch den BFH (§ 116 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO die entsprechende Anwendung nur für die Zulassungsentscheidung des FG anordnet. Dagegen bestehen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht mehr statthaft.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen 1 V 1188/07) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1853119 |
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