Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

 

Normenkette

FGO § 120

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet worden ist.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" und ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt ist. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und muß die Revisionsbegründung erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m. w. N.; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m. w. N.; vom 22. Januar 1986 II R 106/83, BFH / NV 1987, 306).

An einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt es.

Soweit der Kläger vorträgt, das FG sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil es unterstellt habe, auf dem Campingplatz befinde sich noch ein weiteres Wohnhaus des Klägers, ist der Vortrag offensichtlich unzutreffend, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt.

Soweit der Kläger vorträgt, die Aufhebung des Nachfeststellungsbescheides für das Einfamilienhaus auf den 1. Januar 1975 vom 6. Februar 1975 sei rechtswidrig, betrifft der Einwand einen anderen, nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens bildenden Streitgegenstand.

Auch der Vortrag des Klägers, das Wohnhaus sei ein Einfamilienhaus und der Campingplatz stelle keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar, und deshalb sei eine Einbeziehung in das Betriebsvermögen unzulässig, läßt nicht erkennen, daß er sich mit dem Urteil der Vorinstanz sachlich auseinandergesetzt hat, denn das FG hat sein Urteil ausdrücklich damit begründet, daß Einwendungen gegen die Einbeziehung des Campingplatzes und des Wohnhauses als zum Gewerbebetrieb gehörend nur gegen den Einheitswertbescheid für den Campingplatz geltend gemacht werden können, mit dem die wirtschaftliche Untereinheit Betriebsgrundstück festgestellt worden war, nicht jedoch in dem angefochtenen Folgebescheid.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423920

BFH/NV 1989, 107

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