Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist derzeit auch die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 25 Abs. 2; BRAGO § 9 Abs. 2 S. 1

 

Gründe

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des BFH ist gegen eine Entscheidung der Finanzgerichte über die Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde nicht gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1989 VIII B 106/88, BFH/NV 1989, 799). Als Spezialvorschrift geht diese Vorschrift dem § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vor (vgl. den Beschluß des Senats vom 28. Mai 1986 VII B 64-65/86, BFH/NV 1986, 482). Damit ist auch die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Finanzgerichtsbarkeit zur Zeit ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424539

BFH/NV 1992, 833

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