Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht bei Revisionsrücknahme durch vollmachtlosen Vertreter

 

Leitsatz (NV)

Nimmt der vollmachtlose Vertreter die Revision zurück, so trägt ausnahmsweise nicht er, sondern die vertretene Partei die Kosten, wenn diese offenkundig die Einlegung des Rechtsbehelfs veranlaßt hatte.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 26. Juni 1984 die gegen den von der Oberfinanzdirektion ausgesprochenen Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, gerichtete Klage ab. Gegen dieses ihm am 14. August 1984 zugestellte Urteil legte der Kläger - ohne in der vorgeschriebenen Weise vertreten zu sein - mit dem am 12. September 1984 beim FG eingegangenen Schreiben vom 10. September 1984 ,,Einspruch" ein. Auf den fernmündlichen Hinweis des FG an den Kläger vom 14. September 1984, daß die Revision durch eine vertretungsbefugte Person einzulegen sei - auf telegrafischem Wege möglich -, ging beim FG am selben Tag ein Telegramm der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein, mit dem diese gegen das Urteil Revision einlegten. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nahmen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Revision zurück. Die Prozeßbevollmächtigten haben eine Prozeßvollmacht erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden des beschließenden Senats mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist vorgelegt. Die verspätete Einreichung der Vollmacht konnte den - hier vorliegenden - Mangel der Vertretungsmacht der Prozeßbevollmächtigten nicht heilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, 308, BStBl II 1980, 229).

 

Entscheidungsgründe

Die Rücknahme der Revision kann auch der vollmachtlose Prozeßvertreter erklären; er trägt - grundsätzlich - die Kosten (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 136 Anm. 7, § 135 Anm. 2; BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, 2, BStBl III 1967, 5, 6, und vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, 431, BStBl II 1969, 438). Eine Ausnahme von der Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters wird nur zugelassen, wenn der Vertretene offenkundig die Einlegung des Rechtsbehelfs veranlaßt hatte; kostenpflichtig ist dann die vertretene Partei (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1974 III C 95/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 400; Gräber, a.a.O., § 62 Anm. 17 = S. 164). Ein solcher Fall liegt hier vor (vgl. auch BFHE 129, 305, 310, BStBl II 1980, 229). Die Kosten des Revisionsverfahrens waren daher dem Kläger aufzuerlegen. Es erschien dem Senat angebracht, dies - wie bei Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters (dazu Gräber, a.a.O., § 144 Anm. 3) - ausdrücklich auszusprechen, obgleich es einer Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs in vollem Umfang nur bedarf, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt (§ 144 der Finanzgerichtsordnung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422875

BFH/NV 1986, 482

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