(1) Der jeweils für ein bestimmtes Bewertungsgebiet aufgestellte Schätzungsrahmen (vgl. Abschnitt 4.03 Abs. 3) enthält alle in dem Bewertungsgebiet gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG gültigen Normalwerte und die in dem Bewertungsgebiet möglichen Ab- und Zurechnungen. Als Muster gilt die Anlage 8.

 

(2) Der einzelne Schätzungsrahmen ist grundsätzlich nur für die Bewertung von Flächen des Bewertungsgebiets, für das er aufgestellt ist, anzuwenden. Die Abgrenzung der einzelnen Bewertungsgebiete ergibt sich aus der Anlage 2 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG und ist im Schätzungsrahmen angegeben.

 

(3) Gehört die Gesamtfläche einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu mehreren Bewertungsgebieten, so kann die Waldzustandsübersicht dementsprechend flächenmäßig aufgeteilt werden. In der Regel ist jedoch für die Bewertung der gesamten forstwirtschaftlichen Nutzung der Schätzungsrahmen des Bewertungsgebiets anzuwenden, in dem ihre größte Nadelholzfläche liegt.

 

(4) Für alle Holzarten und Ertragsklassen eines Bewertungsgebiets, die nach dem Altersklassenverfahren zu bewerten sind, enthält der Schätzungsrahmen die maßgeblichen Normalwerte.

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