Neben den unten aufgeführten Mustertexten zu einzelnen Regelungsgegenständen, unterstützt bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung die Arbeitshilfe Aufbau und Inhalt einer Betriebsvereinbarung. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung, gibt generelle Hinweise sowie Formulierungsvorschläge und hilft so, alle wichtigen Aspekte zu beleuchten.

Betroffenes Mitbestimmungsrecht Gegenstand und Umfang des Mitbestimmungsrechts Musterbetriebsvereinbarung
Ordnung des Betriebs
(§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Mitbestimmungspflichtig ist nur das sog. Ordnungsverhalten. Damit gemeint sind für die Beschäftigten verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens im Betrieb. Darunter fallen bspw. Regelungen zur Arbeitskleidung, einem Alkohol- und Rauchverbot, Nutzung der geschäftlichen Geräte (z.B. Handy oder PC) zur privaten Nutzung sowie das Tragen von Namensschildern.

Davon abzugrenzen ist das mitbestimmungsfreie sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers, also das Verhalten, das zur Ausführung der Arbeitsleistung erforderlich ist. Mitbestimmungsfrei ist auch das Erteilen von Anweisungen durch den Arbeitgeber im Einzelfall.
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Mitbestimmungspflichtig sind Regelungen zur Lage der Arbeitszeit. Darunter fallen unter anderem

  • die Einführung von Gleit- und Vertrauensarbeitszeit,
  • die Aufstellung von Dienst- und Schichtplänen und
  • die Einführung von Arbeitszeitkonten.
Mitbestimmungsfrei ist hingegen grds. die Dauer, also der Umfang der Arbeitszeit. Dieser ist üblicherweise Gegenstand des Arbeits- oder Tarifvertrags.
Überstunden und Kurzarbeit
(§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Nur ausnahmsweise hat der Betriebsrat auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistung mitzubestimmen. Dies betrifft Sachverhalte, bei denen eine vorübergehende Verlängerung (Anordnung von Überstunden) oder Verkürzung (Einführung von Kurzarbeit) der Arbeitszeit vorgenommen werden soll.

Nicht mitbestimmungspflichtig nach Nr. 3 sind hingegen Vereinbarungen, die der Arbeitgeber mit einem einzelnen Arbeitnehmer trifft.
Auszahlung des Arbeitsentgelts
(§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
Dieser Mitbestimmungstatbestand hat seit Einführung der bargeldlosen Überweisung an Bedeutung verloren, denn er umfasst die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte (z.B. Turnus, Ort, Art und Zeitpunkt der Auszahlung). Nicht umfasst sind hingegen Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung sowie der Höhe des Entgelts.
Urlaub
(§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)

Urlaub i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wird weit verstanden und umfasst daher neben gesetzlichem Urlaub auch vertraglichen Urlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub etc.

Mitbestimmungspflichtig sind dabei neben den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem jährlichen Urlaubsplan, ausnahmsweise auch die Festsetzung des Urlaubs im Einzelfall, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgebern und beteiligten Arbeitnehmern gibt.

Nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst ist hingegen die Dauer des Urlaubs, die Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts sowie das Urlaubsgeld.
Technische Einrichtungen
(§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Umfasst sind davon nahezu alle Software- oder kommunikationstechnischen Systeme (z.B. Videoüberwachung, biometrische Zugangskontrollen etc.).
Gesundheits- und Arbeitsschutz
(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft Regelungen des Gesundheitsschutzes, also Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ergreifen muss. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Gesetzesvorgaben nicht nur umsetzt, sondern im Rahmen der Handlungsspielräume gestaltend tätig wird. Darunter fällt z.B. die Ausgestaltung der Arbeitsschutzorganisation und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

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