Kurzbeschreibung

Musterbetriebsvereinbarung für die Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos als eine Kombination aus einem Kurzzeitkonto mit einem Ampel-System sowie einem Langzeitkonto.

Vorbemerkung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Führung eines Arbeitszeitkontos beruht auf zwei Mitbestimmungstatbeständen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nach dieser Nummer ist das Volumen der geschuldeten Arbeitszeit mitbestimmungsfrei, allein die Verteilung auf die Stunden, Tage oder Wochen ist mitbestimmungspflichtig.

Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Vorübergehende Veränderungen der Arbeitszeit sind auch hinsichtlich ihres Volumens mitbestimmungspflichtig: Hier ist auch die Entscheidung, wie viele Überstunden angeordnet werden dürfen, mitbestimmungspflichtig, nicht nur deren zeitliche Lage.

Zwar sind Annexfragen, wie die Arbeitszeit vergütet wird, nach beiden Ziffern mitbestimmungsfrei. Ein betriebliches Vergütungsmodell könnte allenfalls nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein. Doch weil die Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos die Lage der zu erbringenden Arbeitszeit verändert, mit Kappungsgrenze auch das Volumen, wird die Ausgestaltung in Gänze für mitbestimmungspflichtig gehalten (BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 670/11).

In allen Fällen besteht das Mitbestimmungsrecht nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Tarifverträge sind dann vorrangig zu behandeln, wenn der Arbeitgeber Verbandsmitglied ist. Hier ist zu prüfen, ob der Tarifvertrag nur Rahmenvorgaben enthält und damit Konkretisierungen zugänglich ist. Enthält der Tarifvertrag eigene Festlegungen für einen Ausgleichszeitraum der regelmäßigen Arbeitszeit, ist in der Regel davon aus-zugehen, dass die Betriebsparteien daneben kein Arbeitszeitkonto vereinbaren dürfen.

Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto

Zwischen

......................................................................................................,

[Name und Adresse]

diese vertreten durch

.....................................................................................................,

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber "genannt -

und

....................................................................................................,

[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

....................................................................................................,

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Arbeitszeitkonten zugunsten der Mitarbeiter[1] ein. Ziel des Kurzzeitkontos ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem schwankenden betrieblichen Bedarf an der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung einerseits und den zeitlichen Flexibilisierungsbedürfnissen des Mitarbeiters hinsichtlich seiner privaten Lebensführung andererseits zu erzielen.

Ziel des Langzeitkontos ist es, dem Mitarbeiter höchstmögliche Zeitsouveränität hinsichtlich seiner Lebensplanung zu ermöglichen.

Mit dieser Betriebsvereinbarung will der Arbeitgeber gleichzeitig seine Fürsorgeverpflichtung für die Mitarbeiter erfüllen und sie davor schützen, in einem gesundheitsgefährdenden Maße zu viel zu arbeiten.

Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass arbeitsrechtliche Vorschriften und sonstige gesetzliche Regelungen wie z.B. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, u. a. in jedem Einzelfall einzuhalten sind. Sie werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb............................ tätigen Mitarbeiter.

VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen …........................................

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro rata temporis.

VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmergruppen

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten, Auszubildenden und Leiharbeitnehmer.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt bei einer Vollzeitkraft werktäglich Montag bis Freitag .... Stunden.[2]

    VARIANTE

    Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt 38 Wochenstunden.[3]

    VARIANTE bei Geltung eines Tarifvertrags mit Regelungen zur Arbeitszeit

    Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag ….................

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