
Überstunden und Arbeitszeitkonten sind aus arbeitsrechtlicher Sicht ein zwar alltägliches, aber gleichwohl heikles Feld. Wer hier Fallstricke vermeiden und gefährlichen Risiken aus dem Weg gehen möchte, sollte die strategischen Gestaltungsmöglichkeiten kennen und nutzen.
Bekanntlich hatte der EuGH vor über zwei Jahren (Urteil vom 14. Mai 2019, Az. C-55/18) die Mitgliedstaaten verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die wiederum inländische Arbeitgeber dazu verpflichten sollen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Zeiterfassung einzuführen. Vom Ende der Vertrauensarbeitszeit war die Rede und viele Arbeitgeber befürchteten einschneidende Änderungen unter anderem im Hinblick auf Überstunden. Passiert ist seitdem – jedenfalls auf gesetzgeberischer Seite – nichts.
Zusätzlich sorgten die beiden Entscheidungen des Arbeitsgerichts Emden aus dem Jahr 2020 für Aufregung und fachten die Diskussionen neu an. Die Emdener Richter gaben im Rahmen eines Überstundenprozesses den Vergütungsklagen statt und modifizierten die prozessuale Darlegungslast zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Begründet wurde diese Beweislastumkehr in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom Mai 2019 mit europarechtlichen Argumenten. Diese Entscheidung wurde inzwischen...