Der Rechtsbegriff "Gewinn" ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Er ist für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich.[22] Hierzu gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes.[23] Der Gewinn ist nicht um vorgenommene Absetzungen für Abnutzung zu erhöhen, da die Vorschrift konzeptionell auf das steuerliche Eigenkapital bezogen ist (s. Ausführungen unter II. 1) und den Schuldzinsenabzugs nicht liquiditätsbezogen begrenzt.[24]

Außerbilanzielle Korrekturen sind insbesondere nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen.[25] Dies gilt z.B. für

Beachten Sie: Auf Antrag können außerbilanzielle Hinzurechnungen letztmals für Wirtschaftsjahre (WJ) berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben (WJ 2020 bzw. 2020/21). Bei einer Mitunternehmerschaft ist dieser Antrag einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen.[28]

Beraterhinweis Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und somit der Nichtansatz der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt. In der Beratung ist die Ausübung dieses Wahlrechts anhand einer Günstigerrechnung zu überprüfen.

Verluste: Der Begriff des Gewinns umfasst auch einen Verlust. Verluste sind daher sowohl im Besteuerungszeitraum als auch für die Vorjahre in die Berechnung von Über- oder Unterentnahmen einzubeziehen. Beachten Sie: In beiden Fällen ist die Überentnahme aber auf den kumulierten Entnahmeüberschuss (Entnahmen ./. Einlagen) zu begrenzen.[29]

[23] Rz. 9 des BMF v. 2.11.2018 – IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 – DOK 2018/0223681, EStB 2018, 464 (Möller) = BStBl. I 2018, 1207 (Fassung nach Änderungen durch BMF v. 18.1.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :004 – DOK 2021/0040649, BStBl. I 2021, 119 = EStB 2021, 78 [Günther] und BMF v. 5.11.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :008 – DOK 2021/0931514, BStBl. I 2021, 2211 = EStB 2021, 516 [Günther]).
[26] BMF v. 5.11.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :008 – DOK 2021/0931514, BStBl. I 2021, 2211 = EStB 2021, 516 (Günther): Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.
[27] BMF v. 18.1.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :004 – DOK 2021/0040649, BStBl. I 2021, 119 = EStB 2021, 78 (Günther).
[28] Rz. 46 des BMF v. 2.11.2018 – IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 – DOK 2018/0223681, EStB 2018, 464 (Möller) = BStBl. I 2018, 1207 (Fassung nach Änderungen durch BMF v. 18.1.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :004 – DOK 2021/0040649, BStBl. I 2021, 119 = EStB 2021, 78 [Günther] und BMF v. 5.11.2021 – IV C 6 - S 2144/19/10003 :008 – DOK 2021/0931514, BStBl. I 2021, 2211 = EStB 2021, 516 [Günther]).

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