Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnbegriff, Minderung um Investitionsabzugsbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG.

2) Bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG ist ein außerbilanziell zu berücksichtigender Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG n.F. anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, 4a; EStG n.F. § 7g Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (n.F.) bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt im Streitjahr 2010 eine Spedition in C. Hieraus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG ermittelt.

Der Kläger reichte auf entsprechenden Hinweis des Beklagten für das Streitjahr eine geänderte Bilanz ein. Danach belief sich der Gewinn auf 40.942,02 EUR. Der ursprünglich als Sonderposten mit Rücklagenanteil in Ansatz gebrachte Betrag von 38.000 EUR wurde nun außerbilanziell als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt. Laut Bilanz für das Streitjahr waren Neueinlagen i.H.v. 11.153 EUR und Privatentnahmen i.H.v. 39.612 EUR getätigt worden. Die betrieblichen Schuldzinsen, ohne Zinsen auf Investitionsdarlehen, betrugen 4.974 EUR. Abzüglich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ergab sich vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ein steuerlicher Gewinn von 6.853 EUR. Aus den Vorjahren bestanden Überentnahmen i.H.v. 8.156 EUR.

Der Beklagte ermittelte die nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG wie folgt:

Betrieblicher Gewinn

40.942 EUR

+ Gewerbesteuer

3.600 EUR

+ n.abz. Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 EStG

311 EUR

./. Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG

38.000 EUR

6.853 EUR

Steuerlicher Gewinn

6.853 EUR

+ Neueinlagen

11.153 EUR

./. Privatentnahmen

39.612 EUR

Überentnahmen des lfd Jahres

21.606 EUR

+ Überentnahmen der Vorjahre

8.156 EUR

Bemessungsgrundlage f. Hinzurechnungsbetrag

29.762 EUR

x 6 % = Hinzurechnungsbetrag

1.785 EUR

Der Beklagte stellte die Einkünfte mit Feststellungsbescheid vom 27.12.2011 auf 8.638 EUR (6.853 EUR + 1.785 EUR) fest.

Hiergegen richtete sich der Einspruch. Der Kläger vertrat die Auffassung, für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 4 Abs. 4a EStG sei von dem erklärten Gewinn laut geänderter Bilanz i.H.v. 40.942 EUR auszugehen. Der außerhalb der Handelsbilanz zu berücksichtigende Investitionsabzugsbetrag sei nicht in die Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen. Maßgebend sei der allgemeine Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1 EStG. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 07.03.2006 X R 44/04, BStBl. II 2006, 588 und dem einschlägigen Schreiben des BMF vom 22.05.2000, BStBl. I 2000, 588 Tz. 8. Hier sei nur von außerbilanziellen Hinzurechnungen nicht von außerbilanziellen Abzugsbeträgen die Rede. Im Übrigen sei die Bildung des Investitionsabzugsbetrags kein tatsächlicher Aufwand, der auch in den Folgejahren nicht zu einer Ausgabe führe.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2012 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf den Vortrag im Einspruchsverfahren weiter. Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG sei im Streitfall nicht anzusetzen. Denn maßgebend sei auch für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG der Rechtsbegriff „Gewinn”, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert sei. § 4 Abs. 1 EStG laute: „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen …” Hieraus ergebe sich, dass der außerbilanziell in Abzug zu bringende Betrag nach § 7g EStG n.F. das Betriebsvermögen bzw. den Gewinn nicht mindere. Dies gelte auch, wenn man § 4 Abs. 1 Satz 9 EStG, also die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung einbeziehe.

Eine nach altem Recht gebildete Ansparrücklage wäre zwar beim Ansatz des Gewinns gem. § 4 Abs. 1 EStG (negativ) zu berücksichtigen. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung war hier, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden konnten. Nach neuem Recht sei dies nicht mehr erforderlich und nach Ansicht des Beklagten auch nicht zulässig. Der außerbilanziell abzuziehende Investitionsabzugsbetrag sei folgerichtig nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG und damit auch nicht bei der Berechnung gem. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung ergebe sich zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010 keine Überentnahme. Zudem widerspreche eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG dem Zweck des § 7g EStG, kleine und mittelständische Unternehmen zu stärken. Die Erhöhung des Gewinns...

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