Kommentar
Die Finanzverwaltung hat sich zu der Frage geäußert, ob bzw. in welchem Umfang Einnahmen, die eine steuerbefreite Wohnungsgenossenschaft bzw. ein Wohnungsbauverein aus einer Organgesellschaft erhält, unschädlich für die Steuerbefreiung sind.
Wohnungsgenossenschaften und Körperschaftsteuer
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind u.a. Wohnungsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen - die sog. Unschädlichkeitsgrenze. In dem Zusammenhang war bisher nicht zweifelsfrei geklärt, wie hierbei mit Erträgen aus einer Organgesellschaft zu verfahren ist.
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt die folgende Auffassung: Zunächst ist das Einkommen der Organgesellschaft dem (partiell) steuerpflichtigen Teil des Organträgers zuzurechnen. Bei der Prüfung der Unschädlichkeitsgrenze sind als Erträge aus einer Organgesellschaft die in der Steuerbilanz des Organträgers als Ertrag gebuchten Werte aus der Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages zu berücksichtigen. Ist hingegen eine Verlustübernahme aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags erfolgt, stellt der übernommene Verlust keine negative Einnahme dar.
Link zur Verwaltungsanweisung
LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 27.6.2019, S 2730 - 60 - St 241
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