Zusätzlich muss die Vermögensbeteiligung "an dem Unternehmen des Arbeitgebers" bestehen (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG). Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen als demjenigen des Arbeitgebers werden grds. nicht erfasst.
Ausnahme Zwischenpersonengesellschaften: Jedoch erweitert § 19a Abs. 1 S. 2 EStG den Anwendungsbereich auf solche Vermögensbeteiligungen, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden (Vermögensbeteiligungen an Zwischenpersonengesellschaften).
Ausnahme Konzernklausel: Von dem Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen sind – entgegen der Auffassung des BMF[29] – aufgrund des Verweises auf § 2 Abs. 2 5. VermBG in § 19a Abs. 1 S. 1 EStG weitere Ausnahmen zu machen. Wenn der Arbeitgeber das abhängige Unternehmen in einem Unterordnungskonzern ist (sog. Konzernklausel[30]) oder wenn eine Zwischengesellschaft vorliegt, gelten die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 5. VermBG. Diese Vorschrift weitet den Kreis der begünstigten Vermögensbeteiligung auf Rechte aus, die nicht unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen.[31]
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