Zusätzlich muss die Vermögensbeteiligung "an dem Unternehmen des Arbeitgebers" bestehen (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG). Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen als demjenigen des Arbeitgebers werden grds. nicht erfasst.

Ausnahme Zwischenpersonengesellschaften: Jedoch erweitert § 19a Abs. 1 S. 2 EStG den Anwendungsbereich auf solche Vermögensbeteiligungen, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden (Vermögensbeteiligungen an Zwischenpersonengesellschaften).

Ausnahme Konzernklausel: Von dem Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen sind – entgegen der Auffassung des BMF[29] – aufgrund des Verweises auf § 2 Abs. 2 5. VermBG in § 19a Abs. 1 S. 1 EStG weitere Ausnahmen zu machen. Wenn der Arbeitgeber das abhängige Unternehmen in einem Unterordnungskonzern ist (sog. Konzernklausel[30]) oder wenn eine Zwischengesellschaft vorliegt, gelten die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 5. VermBG. Diese Vorschrift weitet den Kreis der begünstigten Vermögensbeteiligung auf Rechte aus, die nicht unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen.[31]

[29] BMF v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 – DOK 2021/1192053, EStB 2021, 19 (Apitz) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2308 Rz. 34; wie das BMF auch Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (733); vgl. dazu näher BeckOK/EStG/Bleschick, Stand: 1.3.2022, EStG § 19a Rz. 133.
[30] Brandis/Heuermann/Treiber, Stand: August 2021, § 2 5. VermBG Rz. 142.
[31] Brandis/Heuermann/Baldauf, Stand: August 2021, § 19a EStG Rz. 45.

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