Gemäß § 19a Abs. 5 EStG[69] hat das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer gebührenfreien[70]Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den Vorteil i.S.d. § 19a Abs. 1 EStG zu bestätigen. Dabei darf das Betriebsstättenfinanzamt in Erfüllung seines allgemeinen Auftrags, die Besteuerungsgleichheit zu wahren (vgl. § 85 S. 1 AO), auch eigene Ermittlungen durchführen.[71] Daneben bleiben Anrufungsauskünfte zu weiteren lohnsteuerrechtlichen Fragen rund um die Übertragung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung möglich.[72]
Beraterhinweis Unabhängig von der im Einzelfall erteilten Auskunft steht es dem Arbeitnehmer frei, bei der ESt-Festsetzung einen niedrigeren Wert des Vorteils nachzuweisen.[73]
Nach § 19a Abs. 6 S. 1 EStG sind der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach § 19a Abs. 1-5 EStG durchgeführten Besteuerungsverfahrens vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Gemäß § 19a Abs. 6 S. 2 EStG endet die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Abs. 1 S. 9 EStG für Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung von § 19a EStG nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Nachversteuerung. So hat das Betriebsfinanzamt ausreichend Zeit, die zutreffende steuerliche Behandlung zu prüfen.[74]
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