Bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft bleiben insbesondere Dividenden außer Ansatz, um eine Mehrfachbesteuerung in mehrstufigen Beteiligungsketten zu vermeiden.

Beteiligungsschwelle von 10 %: Ursprünglich gab es diesbezüglich keine Beteiligungsschwelle. Aufgrund von europarechtlichen Bedenken wurde eine Beteiligungsschwelle von 10 % eingeführt (§ 8b Abs. 4 KStG). Nunmehr liegt nach dem Gesetz (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG) eine Streubesitzbeteiligung vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs weniger als 10 % betragen hat. Nach Auffassung des FG München ist bezüglich der Feststellung der 10 %-Grenze zu Beginn eines Jahres auf das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen abzustellen.

 

Beispiel

(vgl. FG München v. 11.9.2019 – 7 K 2605/17): Die A-AG ist an der B-GmbH mit 9 % beteiligt. Im Dezember 2019 schließt sie einen Kauf und Übertragungsvertrag über weitere Anteile ab, die die Beteiligung auf über 10 % anwachsen lassen. Allerdings steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung. Die Kaufpreiszahlung verzögert sich. Wegen einer Fehlüberweisung treten die Bedingung und damit der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums erst Mitte Januar 2020 ein.

Finanzverwaltung = zivilrechtliches Eigentum: Die Finanzverwaltung hat auf das zivilrechtliche Eigentum abgestellt. Damit war die Schwelle von § 8b Abs. 4 S. 1 KStG zu Beginn des Jahres 2020 nicht erreicht.

FG München = wirtschaftliches Eigentum: Das FG München[15] stellt auf das wirtschaftliche Eigentum zu Beginn des Jahres ab. Dem folgend hat das FG München das wirtschaftliche Eigentum aufgrund eines Anwartschaftsrechts bereits zugesprochen. Es geht davon aus, dass die Muttergesellschaft bereits eine nicht entziehbare Position im Hinblick auf die Übertragung der Anteile erreicht hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei auch das Gewinnbezugsrecht bereits übergegangen. Beachten Sie: Dem Übergang des Stimmrechts misst das FG im konkreten Fall keine Bedeutung bei, da die Beteiligung von lediglich knapp unter 10 % auf knapp über 10 % aufgestockt wurde und damit die Erhöhung des Stimmrechts im konkreten Fall praktisch keine Auswirkung habe.

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