OFD Nürnberg, 03.03.1998, S 2162 - 10/St 31

Nach der als gleichlautendes BMF-Schreiben vom 24.9.1997, BStBl 1997 I S. 898 veröffentlichten Verwaltungsregelung ist es im Vorgriff auf eine vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 7 EStG nicht zu beanstanden, wenn Mehraufwendungen für Verpflegung nicht mehr gesondert aufgezeichnet werden, da diese (per Saldo) nur noch in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschbeträge als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß diese Regelung den Unternehmer hingegen nicht davon befreit, den Umfang der infolge betrieblicher Auswärtstätigkeit tatsächlich als Betriebsausgaben gebuchten Verpflegungsaufwendungen betragsmäßig vorzuhalten.

Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Pauschbeträge führen nicht zu einem zusätzlichen Betriebsausgabenabzug, sondern bilden die Ausgangsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (außerbilanzmäßige Hinzurechnung).

Um einen Überblick über die derzeitige Handhabung in der Praxis zu gewinnen, bitte ich in Prüfungsfällen, die die Prüfungszeiträume ab 1.1.1996 umfassen, auf den vorstehenden Besteuerungstatbestand besonders zu achten.

Einen Anhaltspunkt können insoweit auch die für Zwecke der Umsatzsteuer nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu führenden Aufzeichnungen (Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch) bilden.

Ich bitte über die gemachten Erfahrungen bis 1.8.1998 zu berichten.

Fehlanzeige (der Betriebsprüfungs- und Umsatzsteuersonderprüfungsstellen) ist erforderlich.

Bei Karte 2.1 zu § 4 Abs. 7 der EStK bitte ich einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 7

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