BMF, 24.09.1997, IV B 2 - S 2145 - 99/97

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage, ob Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BStBl 1995 I S. 1250) nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschbeträge als Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit dem Wegfall der Möglichkeit des Einzelnachweises ist auch eine gesonderte Aufzeichnung der Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben nicht mehr erforderlich.

Für die Anwendung der Pauschalregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist es im Vorgriff auf eine vorgesehehe Änderung des § 4 Abs. 7 EStG nicht zu beanstanden, wenn Mehraufwendungen für Verpflegung nicht mehr gesondert aufgezeichnet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 898

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