Rz. 216
Für Gj, die nach dem 31.12.2020 enden, wurde durch das BMF-Schreiben v. 26.2.2021[1] bzw. durch das dieses Schreiben ersetzende BMF-Schreiben v. 22.2.2022[2] steuerlich die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabzusetzen. Die Vorschrift lässt für steuerliche Zwecke somit – unabhängig von jeglichen Wertgrenzen – faktisch eine Sofortabschreibung der genannten VG zu,[3] auch wenn das BMF dies explizit verneint.[4] Diese Regelung ist allerdings rein steuerlicher Natur und hat für die Handelsbilanz grds. keine Bedeutung. Handelsrechtlich ist somit weiterhin auf die voraussichtliche ND abzustellen.[5] Die Regelung kann für handelsrechtliche Zwecke allenfalls dann indirekt zur Anwendung kommen, wenn sich die betrachteten VG als GWG klassifizieren lassen[6] (zur Problematik im Zusammenhang mit der Poolmethode siehe Rz 202) oder die Nutzungsdauer tatsächlich max. ein Jahr beträgt.[7]
Ggf. kann im zuletzt genannten Fall allerdings die Eigenschaft als Anlagevermögen fraglich sein.
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