Im Fall des X. Senats des BFH vom 30.8.2022[20], bei dem ein Unternehmer

  • einen Imbissbetrieb eines anderen Gewerbetreibenden im Ganzen nach § 2 Abs. 5 GewStG übernahm,
  • dieses Ladenlokal sanierte und
  • im Anschluss eröffnete,

versagte der BFH den Abzug der Sanierungskosten als Aufwand bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, da diese vor Eröffnung des Lokals entstanden sind.

Dies ist schon deshalb unsachgemäß, weil Sanierungskosten, die als Herstellungskosten zu aktivieren wären, sich erst nach Betriebseröffnung auswirken und nach dieser Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen wären, obwohl die Veranlassung dieser Kosten vor "Beginn der GewSt-Pflicht" liegt.

GewSt-Recht ist vom Äquivalenzprinzip geprägt: Nach Auffassung des BFH sei das Einkommensteuerrecht – anders als das GewSt-Recht – nicht vom Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern vom Äquivalenzprinzip geprägt. Das bedeute, dass Gegenstand der GewSt der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist. Das Leistungsfähigkeitsprinzip habe dagegen alle betrieblichen Handlungen des Steuerpflichtigen in den Blick zu nehmen.

Daher seien gewerbesteuerlich

  • zum einen die Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Personenunternehmen (Einzelgewerbetreibender, Personengesellschaft) nicht zu besteuern, da zu diesem Zeitpunkt der laufende Betrieb bereits beendet worden ist;
  • zum anderen könnten auf der Basis dieser Überlegungen die Aufwendungen und Erträge bzw. Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Zeitpunkt, an dem der Gewerbebetrieb am Markt tätig wird, getätigt wurden, keine Berücksichtigung finden.

Dieser Rechtsprechung fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage.[21]

Verlustvorträge bei Bruch in der Unternehmens- oder Unternehmeridentität: In diesem speziellen Urteilsfall ist zudem ein weiterer Umstand zu berücksichtigen, der jedoch vom BFH in seiner Entscheidung nicht erkannt wurde: Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge entfallen bei einem Bruch in der Unternehmens- oder Unternehmeridentität.

Im Urteilsfall

  • bestand die Unternehmensidentität allerdings fort,
  • lediglich der Bruch in der Unternehmeridentität

führte zum Entfallen von Verlustvorträgen beim ehemaligen Betriebsinhaber. Zwischen Wechsel des Betriebsinhabers und Wiedereröffnung des Betriebs ist jedenfalls kein weiterer Unternehmer- oder Unternehmenswechsel eingetreten. Beachten Sie: Wenn dieser Betrieb aber fortgeführt wird, ist anzunehmen, dass die Betriebsausgaben – jedenfalls im Hinblick auf das Unternehmen – keine vorweggenommenen Betriebsausgaben waren.

Hinzu kommt, dass der BFH das Äquivalenzprinzip als Teil des Objektsteuercharakters zudem hauptsächlich in den, für den Steuerpflichtigen nachteiligen Fällen heranzuziehen scheint. So lässt sich jedenfalls das nachfolgende Urteil verstehen.

[21] Junkers, DB 2023, 1694.

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