Streitgegenstand ist in diesen Fällen allerdings hauptsächlich die Rechtsprechung des BFH, vorweggenommenen Betriebsausgaben den Abzug bei der GewSt zu versagen – also hauptsächlich sind es die Fälle, in denen eine GmbH Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft ist (z.B. GmbH & Co. KG).

Begründung mit dem Objektsteuerprinzip: Diese Entscheidungen, Betriebsausgaben, die vor Eröffnung des Gewerbebetriebs entstanden sind, den Abzug bei der GewSt zu versagen, begründet der BFH regelmäßig mit dem Objektsteuerprinzip. Der – der GewSt unterliegende – Gewerbebetrieb "beginnt" nach diesem Prinzip – so die ständige BFH-Rechtsprechung – mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit.

Beachten Sie: Die Entstehung der GewSt-Pflicht ist aber gesetzlich nicht definiert. Auch die Forderung einer "werbenden" Tätigkeit wurde von der Rechtsprechung hauptsächlich vor dem Hintergrund

  • des Begriffs "stehender" Gewerbebetrieb und
  • des Objektsteuercharakters sowie
  • des Äquivalenzprinzips

entwickelt.[10]

Mit Urteil vom v. 30.8.2022[11] entschied der BFH, dass "die Gewerbesteuer als Sachsteuer hingegen auf den tätigen Betrieb bezogen [ist] und durch das Äquivalenzprinzip geprägt [wird], so dass ihr Gegenstand nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist".

[11] BFH v. 30.8.2022 – X R 17/21, DStR 2023, 216 = FR 2023, 626 = EStB 2023, 259 (Rösen).

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