Die GewSt ist eine Realsteuer, deren Besteuerungsobjekt der Gewerbebetrieb selbst ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Steuerschuldner ist der Unternehmer, der dieses Gewerbe betreibt (§ 5 GewStG).
Objektsteuerprinzip ...: Der objektivierte Gewerbebetrieb[1] mit seiner Ertragskraft – also unabhängig von den Rechtsbeziehungen des Unternehmers und auch der Art der Finanzierung des Betriebs – ist Besteuerungsgegenstand der GewSt.
... wird gerechtfertigt durch Äquivalenztheorie/-prinzip: Gerechtfertigt wird die Besteuerung der Gewerbebetriebe hierbei durch die Äquivalenztheorie bzw. das Äquivalenzprinzip, das Kommunen für die Nutzung der Infrastruktur durch die Gewerbebetriebe entschädigen soll. Beachten Sie: Die Erhebung der GewSt nur für Gewerbetreibende – insbesondere unter Abgrenzung zur Tätigkeit von Freiberuflern – war bereits oft Gegenstand der Rechtsprechung und nicht zuletzt auch des BVerfG.[2]
Keine gesetzliche Definition des Objektsteuerprinzips: Da das Objektsteuerprinzip lediglich der dem GewStG zugrunde liegende Gedanke ist – das "Wesen"[3] der GewSt –, findet sich keine klare gesetzliche Definition dieses Prinzips. Es existieren lediglich verschiedene Vorschriften, die diesen Gedanken in seinen Grundsätzen umreißen – alles weitere ist Ergebnis der Rechtsprechung.
Rechtsprechung verlangt "werbende Tätigkeit" für Gewerbebetrieb: Hierzu zählt auch die ständige BFH-Rechtsprechung, wonach der Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG regelmäßig
- zeitlich nach dem Beginn des Bezugs von Einkünften aus Gewerbebetrieb folgt und
- eine "werbende Tätigkeit" voraussetzt.[4]
Die GewSt-Pflicht tritt somit nicht bereits ein, wenn Vorbereitungshandlungen ausgeführt werden, sondern erst, wenn das Geschäft seine Türen für Kunden öffnet oder mit der Produktion startet. Beachten Sie: So sind regelmäßig vorab entstandene Betriebsausgaben
- einkommensteuerlich aufgrund des Leistungsprinzips anzuerkennen,
- während gewerbesteuerlich ihr Abzug aber unter Hinweis auf das Objektsteuerprinzip versagt wird.
Es lohnt sich zum Verständnis der im Nachfolgenden angesprochenen BFH-Entscheidungen daher zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Vorschriften, die das Objektsteuerprinzip umreißen.
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