Die Gas- und Wärmepreisbremse

  • gilt ab dem 1.3.2023 und
  • endet frühestens zum 30.4.2024.

Sie erreicht die Kunden/-innen mit der herkömmlichen Abschlagszahlung. Für den ertragsteuerlichen Zufluss ist hierbei der Veranlagungszeitraum maßgebend, in dem die Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurden.

§ 123 Abs. 1 EStG regelt insoweit, dass alle im EWSG benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen insgesamt gesetzlich angeordnet. Besteuerungslücken sollen damit vermieden werden. Die Entlastungen sind aber erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zvE, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen[19] erreicht sind. Deswegen müssen die gesetzlich den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordneten Entlastungen

  • zunächst bei der Berechnung des zvE unberücksichtigt bleiben und
  • sind erst anschließend ab der bestimmten Grenze dem zvE hinzuzurechnen.

Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten insoweit Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, ist bei jedem Ehegatten die in dieser Vorschrift bisher bezeichnete Freigrenze – höchstens jedoch bis zur Höhe seiner Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG – zu berücksichtigen.[20] Diese Regelung entfällt jedoch zukünftig für zusammenveranlagte Ehegatten, da die Freigrenze für Zwecke der Besteuerung der Gas- & Wärmepreisbremse letztlich nicht anwendbar ist.

 

Service: Vgl. auch Schumann, Das Jahressteuergesetz 2022 – Ertragsteuerliche Neuerungen und Änderungen im Überblick, EStB 2023, 23 abrufbar unter steuerberater-center.de

[19] Sog. Milderungszonen.
[20] Vgl. R 22.8 EStR.

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