Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 SGB V die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich.
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