TOP 1 Festlegung der endgültigen Tagesordnung

[Die Festlegung der endgültigen Tagesordnung wurde nicht protokolliert. Anmerkung der Redaktion.]

TOP 2 GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) – Einführung des Sozialausgleichs

Sachverhalt :

0. [GKV-Finanzierungsgesetz]

Mit dem "Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)" vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, S. 2309) wurden auch Regelungen zum Sozialausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren sind zu identifizieren.

1. [Sozialausgleich]

Mit dem GKV-FinG ist grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auch ein Sozialausgleich in der GKV eingeführt worden (§ 242b SGB V).

Vorab ist anzumerken, dass der von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und Trägern der Rentenversicherung zu gleichen Teilen zu tragende Beitragssatz ab Januar 2011 von 14,0 Prozent wieder auf 14,6 Prozent gestiegen ist. Der nur vom Arbeitnehmer bzw. nur vom Rentner zu zahlende zusätzliche Beitragsanteil von 0,9 Prozent blieb erhalten. Folglich beträgt der allgemeine Beitragssatz seit dem 1. Januar 2011 durchgängig 15,5 Prozent (§ 241 SGB V), er ist also mit diesem Wert festgeschrieben.

Fehlende Beitragseinnahmen sind künftig vermehrt – über von den Einkommen unabhängigen Zusatzbeiträgen (§ 242 SGB V) – zu erheben. Diese Zusatzbeiträge werden von jeder Krankenkasse – nach ihrer wirtschaftlichen Situation – selbst festgelegt. Sie sind von den Mitgliedern direkt an ihre Krankenkasse zu zahlen.

2. [Gestaltungsspielraum - Sozialausgleich]

Dem neuen Gestaltungsspielraum der Krankenkassen bei der Festsetzung ihrer Zusatzbeiträge ist der Sozialausgleich zur Seite gestellt worden:

2.1 Wonach bemisst sich der Sozialausgleich?

Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 SGB V die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich.

2.2 Wer hat einen Anspruch auf Sozialausgleich?

Der Sozialausgleich greift immer dann, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. Sozialausgleichs (= Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) eines Mitglieds übersteigt (§ 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V).

2.3 Wie funktioniert der Sozialausgleich?

Der einkommensbezogene Beitragsanteil des Rentenberechtigten wird um den Betrag reduziert, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag über der Belastungsgrenze für den Sozialausgleich liegt (§ 242b Abs. 2 SGB V).

2.4 Woher kommt das Geld, um den Sozialausgleich zu bezahlen?

Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln finanziert. Diese Mittel fließen an den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds ist die zentrale Sammel- und Verteilerstelle für alle einkommensbezogenen Beiträge, in den auch die Steuerzuschüsse eingespeist werden.

2.5 Wer führt den Sozialausgleich durch?

Der Sozialausgleich ist von den beitragsabführenden Stellen und damit bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen. Hierzu ist der Beitragsanteil des Versicherten um die jeweilige Überlastung zu reduzieren (§ 242b Abs. 2 SGB V).

In den Fällen, in denen der Sozialausgleich von den beitragsabführenden Stellen nicht vollständig durchgeführt werden kann oder in denen der Versicherte weitere beitragspflichtige Einnahmen hat (Mehrfacheinkommen; hierunter fällt auch der Bezug von mehreren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), werden die Krankenkassen eine zentrale Rolle bei der Koordinierung, Prüfung oder Durchführung des Sozialausgleichs einnehmen (§ 242b Abs. 2 und 3 SGB V).

3. [Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2011]

Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 3. Januar 2011 im Bundesanzeiger mit 0,00 EUR bekannt gegeben (§ 242a Abs. 1 Satz 2 SGB V). Somit findet für das Jahr 2011 ein Sozialausgleich nicht statt. Dieser ist in der Praxis frühestens für Zeiten ab 1. Januar 2012 zu berücksichtigen. Der maßgebende Betrag wird bis zum 1. November 2011 vorliegen (siehe Ziffer 2.1).

Klarstellend ist zu erwähnen, dass Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag an ihre Krankenkasse zahlen müssen, im Jahre 2011 – selbst bei niedrigem Einkommen – keine finanzielle Entlastung über den Sozialausgleich bekommen können. Ein Sozialausgleich ist erst möglich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mit größer 0,00 EUR festgestellt wird.

4. [Prüfung des Sozialausgleichs bei Rentnern]

Der Sozialausgleich ist nur für pflichtversicherte Rentner der allgemeinen Krankenversicherung zu prüfen. Für die pflichtversicherten Rentner bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen ist kein Sozialausgleich vorgesehen.

5. [Kassenindividueller Zusatzbetrag bei Rentnern ist säumig]

Sofern der Rentner mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (§ 242 SGB V) für jeweils 6 Monate säumig ist und die Krankenkasse daraufhin einen Verspätungszuschlag erhebt, ist ein Anspruch auf Sozialausgleich bis zur vollständigen Entrichtung der ausstehenden Zusatzbeiträge sowie der Zahlung des Verspätungszuschlages (bzw. bis zu einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung verbunden ...

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