GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am Freitag, den 28. Oktober, grünes Licht für das – im Vorfeld viel kritisierte – GKV-Finanzstabilisierungsgesetz gegeben. Mit dem Gesetz soll einem Milliardendefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengewirkt werden.

Kern des GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Kern des Gesetzes sind Finanzreformen in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Preisbildung von Arzneimitteln wird reformiert, die Honorierung von Ärzten verändert, die Finanzreserven der Krankenversicherung abgeschmolzen, der Apothekenabschlag erhöht. Damit wird ein 17 Mrd. Euro großes Defizit ausgeglichen, das die Vorgängerregierung hinterlassen hatte. Facharzttermine gibt es in Zukunft schneller, und Arzneimittel ohne Zusatznutzen werden billiger.

Die Reform im Einzelnen

  • Finanzreserven: Vorhandene Finanzreserven der Krankenkassen werden mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen. Zudem wird die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert und übersteigende Mittel können für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen genutzt werden, um die Finanzierungslücke weiter zu schließen.
  • Bundeszuschuss: Der bestehende Bundeszuschuss zur GKV wird von 14,5 Mrd. Euro für 2023 um 2 Mrd. Euro erhöht.
  • Darlehen Bund: Der Bund gewährt der GKV ein unverzinsliches Darlehen für 2023 von 1 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds.
  • Herstellerabschlag: Für das Jahr 2023 ist ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel vorgesehen.
  • Reform AMNOG: Strukturelle Änderungen der Preisbildung von neuen Arzneimitteln, die keinen oder nur einen geringen Zusatznutzen haben, sowie ergänzende Maßnahmen zur Dämpfung des Ausgabenanstiegs bei patentgeschützten Arzneimitteln.
  • Apothekenabschlag: Der Apothekenabschlag wird von 1,77 Euro auf 2 Euro je Arzneimittelpackung (auf zwei Jahre befristet) erhöht.
  • Preismoratorium: Das Preismoratorium bei Arzneimitteln wird bis Ende 2026 verlängert, ergänzt um eine Ausstiegs-Regelung für bekannte Arzneimittel mit neuem Anwendungsgebiet.
  • Pflegebudget: Ab 2025 werden im Pflegebudget nur noch die Kosten für qualifizierte Pflegekräfte berücksichtigt, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind.
  • Neupatientenregel: Die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber sogenannten „Neupatienten“ für Vertragsärzte wird abgeschafft. Dafür werden Vergütungsanreize für schnellere ärztliche Behandlungstermine eingeführt.
  • Zahnarzthonorare: Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Gleichzeitig: Ausnahmen für Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Versorgung oder von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Zahnärzten sowie bei Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf.
  • Zusatzbeitrag: Auch der Zusatzbeitrag für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wird steigen. Auf Grundlage der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung festlegen. Eine Anhebung des Zusatzbeitrags um 0,3 Prozentpunkte ist derzeit nicht unrealistisch (Update v. 2.11.2022: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt 2023 auf 1,6 Prozent). 
Bundesministerium für Gesundheit