Nach § 149 Abs. 1 GewO wird bei dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde ein Gewerbezentralregister geführt. In das Gewerbezentralregister sind unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten einzutragen. Nach § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GewO sind nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder wegen § 266a StGB einzutragen. Beachten Sie: Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört mithin nicht zu den eintragungspflichtigen Tatsachen.

Exkurs: Nach § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewO sind rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insb. auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, unter den weiteren Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a und b GewO einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt. Dies ist insb. von Relevanz, wenn anstatt der Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO gem. § 153a StPO, eine vermeintlich folgenärmere Steuerordnungswidrigkeit sanktioniert wird oder eine Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG i.V.m. § 130 OWiG verhängt wird (vgl. hierzu Füllsack / Bürger, StB 2019, 96, 97 f.).

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