Zentrales Wettbewerbsregister – was sollte beachtet werden?

Das Wettbewerbsregister wurde 2017 eingeführt und wurde durch das GWB-Digitalisierungsgesetz und die Wettbewerbsregisterverordnung erweitert. Seit Oktober 2021 liegen die Voraussetzungen für die für die elektronische Datenübermittlung vor. Was gilt hinsichtlich des Wettbewerbsregisters? Was ist zu beachten?

Wettbewerbsregistergesetz: Entwicklung

Das Wettbewerbsregistergesetz wurde am 1.6.2017 vom Bundestag beschlossen und trat am 29.7.2017 in Kraft. Erweitert wurden die Regelungen durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, welches am 19.1.2021 in Kraft getreten ist. Mit Inkrafttreten am 23.4.2021 kam die Wettbewerbsregisterverordung (WRegV) hinzu.

Am 29.10.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Damit wurden die Voraussetzungen für die Mitteilungs- und Abfragepflichten geschaffen.

Zweck des Wettbewerbsregisters 

Nach den vergaberechtlichen Vorschriften sollen Aufträge ausschließlich an zuverlässige Bewerber und Bieter erteilt werden. Deshalb können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ausgeschlossen werden, bei denen es zu Wirtschaftsdelikten oder anderen gravierenden Straftaten gekommen ist. So führt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Verurteilung leitender Mitarbeiter eines Unternehmens z.B. wegen Geldwäsche, Betrug zu Lasten der öffentlichen Hand, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Vorteilsgewährung zwingend zum Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren. Darüber hinaus bestehen Ausschlussgründe, die nur fakultativ zum Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren führen, etwa Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen. Öffentliche Auftraggeber fragen die Unternehmer im Vergabeverfahren zwar in der Regel, ob Ausschlussgründe vorliegen. Überwiegend geben sich die Auftraggeber aber mit Eigenerklärungen der Unternehmen zufrieden. Ergänzende Nachweise werden nicht durchgehend gefordert.

Das beim Bundeskartellamt als Registerbehörde geführte Wettbewerbsregister erleichtert öffentlichen Auftraggebern die Prüfung, ob Ausschlussgründe vorliegen. Denn die Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, die zur Verfolgung der für einen Ausschluss im Vergabeverfahren relevanten Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, müssen ihre Entscheidungen seit dem 1.12.2021 der Registerbehörde mitteilen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 12 WRegG). Ebenfalls seit dem 1.12.2021 besteht für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit zu den Unternehmen, die einen Auftrag erhalten sollen, Eintragungen in das Wettbewerbsregister im Wege eines automatisierten Verfahrens abzurufen. Seit dem 1.6.2022 sind sie dazu sogar verpflichtet, sofern eine bestimmte Wertgrenze erreicht wird.

Eintragung und Abfrage

Welche Unternehmensangaben in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, ist in § 3 WRegG abschließend geregelt. Neben den Unternehmensangaben sind das Angaben zu der Person, die rechtskräftig verurteilt wurde bzw. gegen die sich ein Bußgeldbescheid richtet. Welche Straftaten und Vergehen registriert werden, ergibt sich aus § 2 WRegG.

Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB müssen Eintragungen zu dem Unternehmen abfragen, das den Zuschlag erhalten soll, soweit der Auftragswert netto 30.000 EUR erreicht. Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) müssen eine entsprechende Abfrage stellen, bevor sie Aufträge oberhalb der sogenannten Schwellenwerte vergeben. Zu sonstigen Aufträgen steht den Auftraggebern eine Abfrage frei. Die zuvor bestehende Möglichkeit, freiwillig das Gewerbezentralregister abzufragen, wird noch drei Jahre weiterbestehen. Unternehmen und natürliche Personen haben weiterhin die Möglichkeit, Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu verlangen.

Die Abfrage von Informationen läuft über ein automatisiertes Abrufverfahren. Um eine Abfrage zu tätigen, muss sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registrieren. Darüber hinaus müssen die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Registrierungssystems SAFE vorliegen. Hinweise und entsprechende Formulare finden sich auf der Homepage des Bundeskartellamts.

Welche Konsequenzen die Auftraggeber aus den Eintragungen ziehen, ist nicht im Wettbewerbsregistergesetz geregelt, sondern ergibt sich aus dem Vergaberecht. In der Regel wird ein Eintrag zum Ausschluss des Unternehmens aus dem Vergabeverfahren führen.

Löschung der Eintragung im Wettbewerbsregister

Eintragungen über Straftaten werden spätestens nach 5, Eintragungen über Bußgeldentscheidungen spätestens nach 3 Jahren aus dem Wettbewerbsregister gelöscht. Die Frist beginnt mit der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung zu laufen. Die Eintragung in das Wettbewerbsregister und der damit verbundene Ausschluss von Vergabeverfahren kann für ein Unternehmen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, im Einzelfall sogar ruinös sein. Deshalb ermöglicht das Wettbewerbsregistergesetz eine vorzeitige Löschung von Unternehmen aus dem Register. Voraussetzung hierfür ist eine sogenannte Selbstreinigung. Dabei handelt es sich um Maßnahmen durch das betroffene Unternehmen, um schwerwiegendes Fehlverhalten künftig zu verhindern und seine Integrität nach vergangenen Verstößen wiederherzustellen. Ob eine ausreichende Selbstreinigung vorliegt und damit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung, entscheidet das Bundeskartellamt als Registerbehörde. Eine ablehnende Entscheidung kann das betroffene Unternehmen durch eine Beschwerde zum Oberlandesgericht überprüfen lassen.

Selbstreinigung

Die Selbstreinigung setzt nach § 125 GWB im Wesentlichen voraus, dass das Unternehmen (1) den durch eine Straftat oder ein sonstiges Fehlverhalten verursachten Schaden ausgleicht, (2) es mit den Ermittlungsbehörden und einem eventuell beteiligten öffentlichen Auftraggeber umfassend bei der Aufdeckung der Straftat oder dem Fehlverhalten kooperiert sowie insbesondere (3) konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreift, um weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Damit sind insbesondere Compliance-Maßnahmen angesprochen. 


Ebenso wie der Implementierung kommt der Überprüfung und Verbesserung von Compliance-Management-Systemen erhebliche Bedeutung für eine vorzeitige Löschung eines Unternehmens aus dem Wettbewerbsregister zu.


Ob ein Compliance-Management-System besteht, ist aber auch für die Festlegung der Frist von Bedeutung, nach der die Eintragung regulär gelöscht wird. Denn das Wettbewerbsregistergesetz gibt ausschließlich Maximalfristen vor, hinter denen die Registerbehörde zurückbleiben kann.

Auch für die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister bietet das Bundeskartellamt auf seiner Homepage praktische Hinweise, Leitlinien und Antragsformulare.

Schlagworte zum Thema:  Compliance, Kartellrecht