Die Eintragungsvoraussetzungen in das Wettbewerbsregister finden sich – abschließend – in § 2 WRegG. Eingetragen werden grundsätzlich nur rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen – u.a. auch über die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d WRegG. Wesentlicher und – angesichts der oben dargestellten Bedenken – zu begrüßender Unterschied zu den landesrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen ist, dass durch das Erfordernis einer rechtskräftigen bzw. bestandskräftigen Entscheidung eine Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO nicht mehr eintragungsfähig ist (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259, 260).

Beraterhinweis Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Eintragung ist dies uneingeschränkt zu begrüßen. Bei der Beurteilung der möglichen außerstrafrechtlichen Folgen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO hat der Strafverteidiger mithin eine Sorge weniger.

Exkurs: Ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht durchsetzbar und sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung mit der Folge einer Eintragung ins Wettbewerbsregister kommen, ist an die Löschungsmöglichkeiten zu denken. Die Löschung eines vorgenommenen Eintrags erfolgt nach Ablauf der Eintragungsfrist; die Dauer des Eintrags richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsverstoß, vgl. § 7 WRegG. Auf Antrag kann das Unternehmen eine vorzeitige Löschung des Eintrags im Wettbewerbsregister im Wege des Selbstreinigungsverfahrens erreichen, vgl. § 8 WRegG. Für Steuerstraftaten ist dabei insb. die vollständige Nachzahlung von Steuern i.S.v. § 123 Abs. 4 S. 2 GWB von Bedeutung. Ist eine Eintragung gelöscht, darf die zugrunde liegende (Steuer-)Straftat bei der Auftragsvergabe nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens berücksichtigt werden. Der öffentliche Auftraggeber ist insoweit an die Entscheidung des Bundeskartellamts gebunden (vgl. Seeliger / Gürer, BB 2017, 1731, 1733).

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