Der Auslandstätigkeitserlass gilt nur für unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer, die zu einem inländischen Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen und im Rahmen einer begünstigten Tätigkeit im Ausland tätig sind. Begünstigte Tätigkeiten sind

  • "Montagetätigkeit" im weitesten Sinne (z. B. Errichtung, Erweiterung, Instandsetzung, Überwachung und Wartung von Fabriken, Bauwerken, Maschinen und ähnlichen Anlagen, Aufstellung oder Ingangsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter);
  • Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen;
  • Beratung ausl. Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die zuvor aufgeführten Tätigkeiten; ausgeschlossen ist die finanzielle Beratung;
  • deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

Diese Aufzählung im Auslandstätigkeitserlass ist nicht abschließend; im Einzelfall kann auch in anderen Fällen eine Freistellung erfolgen.[1]

Nicht begünstigt sind folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen;
  • Tätigkeit von Leiharbeitnehmern;
  • Einholung von Aufträgen, mit Ausnahme der Beteiligung an Ausschreibungen.

Die Auslandstätigkeit muss ununterbrochen für mindestens 3 Monate (90 Tage) im ausl. Staat ausgeübt werden.[2] Die 3-Monats-Frist beginnt mit dem Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Kurzfristige Rückkehr oder Aufenthalt in einem DBA-Staat bis zu 10 Tagen innerhalb der Frist von 3 Monaten schadet nicht, wenn dies zur Durchführung oder Vorbereitung der begünstigten Tätigkeit notwendig war (z. B. Besprechungen usw.); diese Zeit wird mitgerechnet. Eine Unterbrechung der Tätigkeit wegen Urlaubs oder Krankheit ist unschädlich und wird bei der 3-Minats-Frist nicht mitgezählt.

Begünstigt sind der laufende Arbeitslohn sowie Zulagen, Prämien und Zuschüsse, die für die begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden, ebenso Gehalt während des Urlaubs, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien, Tantiemen und Lohnfortzahlung bei Krankheit während der Auslandstätigkeit. Können diese Zahlungen nicht direkt der Auslandstätigkeit zugeordnet werden, sind sie im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen.

Rechtsfolge ist, dass der Arbeitslohn bei einer Auslandstätigkeit, die die 3-Monatsfrist überschreitet, im Inland freigestellt wird, jedoch ist der Progressionsvorbehalt nach § 32a EStG anzuwenden. Arbeitslohn für Tätigkeiten bis zu 3 Monaten wird weiterhin im Inland unter Anrechnung etwaiger im Ausland gezahlter Steuern versteuert.

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