Zusammenfassung

 
Begriff

Ausländische Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Arbeitsrechtlich ist dies jedoch unbeachtlich, entsprechende Differenzierungen sind unwirksam. Allerdings unterliegen ausländische Arbeitnehmer den Vorgaben des Ausländerrechts hinsichtlich Einreise und Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland. Dabei ist zwischen den EU-Staatsangehörigen und Nicht-EU-Staatsangehörigen zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ein "Ausländerarbeitsrecht" als Sonderrecht gibt es in Deutschland nicht. Besondere arbeitsgesetzliche Regelungen für ausländische Arbeitnehmer finden sich nur vereinzelt in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa des Betriebsverfassungsrechts oder des Kündigungsschutzrechts. Ergänzt werden die arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht. Zentrale Vorschrift ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einschließlich der verschiedenen dazu ergangenen Verordnungen. Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage sind die §§ 1, 1a, 39, 49 EStG. Zum Lohnsteuerabzug bei im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern s. BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, Rzn. 89 ff. und BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087. Zur Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig s. BFH, Urteil v. 6.5.2015, I R 16/14, BStBl 2015 II S. 975.

Sozialversicherung: Nach dem in § 3 SGB IV geregelten Territorialitätsprinzip gelten für eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen bestehen durch die in § 5 SGB IV geregelte Einstrahlung. Diese Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt. Dies sind in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Im Hinblick auf illegale Beschäftigungsverhältnisse gelten die §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

Arbeitsrecht

1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Seit dem 1.1.2005 gilt ein vereinheitlichtes Recht für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in der Bundesrepublik. Das Zuwanderungsrecht enthält in seinem Kern 2 gesetzliche Regelungen:

  • Das allgemeine Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von "Nicht-EU"-Ausländern ("Drittstaatsangehörige") im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Diese benötigen zwingend einen Aufenthaltstitel.

    Hinweis: Das Aufenthaltsgesetz wurde Ende 2023 umfassend reformiert. Da die Änderungen sukzessive bis in das Jahr 2026 in Kraft treten, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten unbedingt auf die jeweils gültige, aktuelle Fassung des Aufenthaltsgesetzes zu achten!

  • Das spezielle Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Danach gilt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht für EU-Bürger, sowie für Nicht-EU-Ausländer einzelner Staaten aufgrund besonderer Ausnahmeverordnungen.

Grundsätzlich sind bei der Beschäftigung von Ausländern der aufenthaltsrechtliche und der arbeitserlaubnisrechtliche Status zu unterscheiden. Für den Aufenthalt bedarf zunächst jeder Ausländer eines Aufenthaltstitels. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt dann grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 
Hinweis

Aufenthaltstitel

Der jeweilige Aufenthaltstitel muss genau erkennen lassen, zu welcher Art von Erwerbstätigkeit der Ausländer berechtigt ist und welchen Beschränkungen die Tätigkeit ggf. unterliegt.

1.1 Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU und EWR und weiterer Sonderregelungen

Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) bedürfen keines Aufenthaltstitels; Gleiches gilt auch für Staatsangehörige aus der Schweiz.[1] Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, aber auch zur Arbeitssuche, bei vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung sowie unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Das Recht gilt auch für Familienangehörige. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[2] Sie können also vom Arbeitgeber wie deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden.

Sonderregelungen gelten zudem für Staatsangehörige aus Großbritannien und Irland sowie der Türkei.[3]

[1] Aufgrund des "Freizügigkeitsabkommens EU – Schweiz".
[3] Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrate...

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