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Inhalt/Zweck:
Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte oder solchen mit Berufserfahrung aus Drittstaaten mit vereinfachten Voraussetzungen.
Besitzern einer solchen Karte wird außerdem der Arbeitgeberwechsel, der Familiennachzug und die Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthaltsrecht in der EU erleichtert.
Voraussetzungen:
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Regelberuf | Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in einem Engpassberuf oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss des Hochschulstudiums in einem Regelberuf |
Fachkräfte ohne akademische Ausbildung, aber mit Berufserfahrung |
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Gehalt in Höhe von mind. 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | Gehalt in Höhe von mind. 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | |
(keine Zustimmung erforderlich) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | |
Konkretes Arbeitsplatzangebot, das eine Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten vorsieht | ||
Ggf. erforderliche Berufsausübungserlaubnis wurde erteilt oder zugesagt oder Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist wie für die Beschäftigung, die mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ausgeübt wird |
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Anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss oder Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, wenn hierfür derselbe Hochschulabschluss vorgelegt wurde, der für die Erteilung der Blauen Karte maßgeblich ist oder Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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Weitere allgemeine Voraussetzungen:
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Keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe |
Die für die Blaue Karte EU entsprechenden Änderungen aufgrund des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind zum 18.11.2023 in Kraft getreten.
Dauer:
Befristet, längstens bis zu vier Jahren.
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