OFD München, 04.02.2000, S 2223 - 130 St 41

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auszahlungen aus dem „Humanitären Hilfsfonds” als Betriebsausgaben abziehbar sind und ob die Empfänger die Zahlungen zu versteuern haben. Hierzu vertritt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen – nach Abstimmung mit dem BMF sowie den obersten Finanzbehörden der anderen Länder – folgende Rechtsauffassung:

 

Betriebsausgabenabzug

Die Zahlungen an die ehemaligen Zwangsarbeiter sind ausschließlich betrieblich veranlasst. Es handelt sich nicht um – nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbare – Geschenke, sondern um Aufwendungen zur Abwehr etwaiger Boykottmaßnahmen und zur Abwendung weitergehender Ansprüche und Forderungen. Die Auszahlungen aus dem „Humanitären Hilfsfonds” stellen deshalb sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

 

Steuerrechtliche Behandlung der Bezüge

Bei den Zahlungsempfängern handelt es sich um nichtsteuerbare, außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten anfallende Vermögensmehrungen. Insbesondere stellen die Auszahlungen keinen nachträglichen Arbeitslohn dar, da die frühere Zwangsbeschäftigung kein „Dienstverhältnis” im steuerrechtlichen Sinn § 1 Abs. 2 LStDV) begründete. Die Zahlungen aus dem Hilfsfonds können dementsprechend nicht als nachträglicher Arbeitslohn (§ 24 Nr. 2 i.V. mit § 19 EStG) eingestuft werden; ein LSt-Abzug ist mithin nicht veranlasst. Die Annahme sonstiger Einkünfte i.S. des § 22 EStG scheidet ebenfalls aus. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen liegen nicht vor, da nur Einmalzahlungen geleistet werden. Die Zahlungen stellen auch keine Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG dar, da es am hierfür erforderlichen Tatbestand eines „auf Einkommens- und Vermögensmehrung durch Leistungsaustausch gerichteten wirtschaftlichen Verhaltens” (BFH-Urteil vom 21.9.1982, VIII R 73/79, BStBl 1983 II S. 201) fehlt. Da auch keine andere Einkunftsart erfüllt ist, unterliegen die Auszahlungen aus dem „Humanitären Hilfsfonds” nicht der deutschen Besteuerung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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