Persönliche Motive: Aufwendungen berühren nach der BFH-Rechtsprechung die Lebensführung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind,

  • ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und
  • ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf.

Zur Überprüfung des Kriteriums "persönliche Motive" kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des BFH und der Literatur zur Anschaffung eines sog. Luxusfahrzeugs zurückgegriffen werden[12]. Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen[13]. Der Gedanke der Repräsentation kann bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Klimaschutzmaßnahmen ähnlich gelagert sein wie bei der Anschaffung eines Luxusfahrzeugs für betriebliche Zwecke.

Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers: Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift – wie z.B. bei Beschaffung und Unterhaltung eines Ferrari Spider durch einen selbständigen Tierarzt – vorliegt, ist nach der BFH-Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde[14].

Kriterien der Angemessenheitsprüfung: Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben

  • der Größe des Unternehmens,
  • der Höhe des längerfristigen Umsatzes und
  • der Höhe des Gewinns sind
  • vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und
  • seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben

als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

Objektiver Grund für Mehraufwand: Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges "Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre"[15].

Private Lebensführung: Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird[16]. Auch bei den Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen müssen insoweit Anhaltspunkte ersichtlich sein, die für eine betriebliche Veranlassung bzw. gegen eine ausschließlich private Veranlassung sprechen. Die Höhe der Aufwendungen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, insbesondere kann daraus keine ausschließlich private Veranlassung abgeleitet werden. Hier kann die BFH-Rechtsprechung zur Anschaffung teurer und schneller Fahrzeuge eine Argumentationshilfe sein[17].

Danach ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets "unangemessen" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind[18]. Diese Grundsätze gelten auch für Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen.

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