Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessene Kfz-Kosten?

 

Leitsatz (NV)

Anschaffungskosten für ein Kfz sind nicht generell unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden; das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine Reihe von Sonderausstattungen ausweist, die den Wagen erheblich verteuern.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für ein Kfz als ,,unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen sind.

Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die die Herstellung von . . . sowie ein . . . betreibt. Im Jahre 1975 kaufte sie einen PKW Marke ,,Bitter Diplomat CD" zum Preis von 63 325,56 DM (einschließlich Umsatzsteuer); bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen ,,Opel Diplomat" in Spezialausführung. Es wurde von dem Gesellschafter B für betriebliche und private Zwecke genutzt. Die betrieblich veranlaßte Fahrleistung des Wagens betrug etwa 50 000 km jährlich.

Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1975 machte die Klägerin für den angeschafften Wagen Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 14 263,05 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ dagegen nur einen Betrag von 9 009 DM als AfA zum Abzug zu. Den Unterschiedsbetrag von 5 254,05 DM betrachtete er als nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Nach Ansicht des FA ist bei Ermittlung der AfA der über 40 000 DM hinausgehende Anschaffungsbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG als ,,unangemessen" anzusehen. Auf dieser Grundlage stellte das FA für das Jahr 1975 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 605 883 DM fest.

Die nach Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 165 abgedruckten Urteil aus, nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürften Aufwendungen, die die allgemeine Lebensführung berühren, nur abgezogen werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen getätigt haben würde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458). Dabei seien alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die betrieblichen Verhältnisse wie Umsatz, Gewinn, Investitionsaufwand und - bei Anschaffung eines PKW - die betrieblich bedingten Fahrleistungen zu berücksichtigen. Die betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens der Klägerin ließen die Anschaffung eines PKW der höchsten Wagenklasse nicht als unangemessen erscheinen. Die Klägerin habe im Streitjahr einen Umsatz von etwa 2 900 000 DM und einen Gewinn von 600 000 DM gehabt, wobei der auf den Gesellschafter B entfallende Gewinnanteil etwa 330 000 DM betragen habe. Da sich die Fahrten mit dem von der Klägerin angeschafften PKW auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt hätten, sei ein erhöhter Investitionsaufwand angebracht gewesen.

Mit der - vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen - Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem FG ist darin zu folgen, daß die Klägerin die AfA auf den PKW Bitter Diplomat auf der Grundlage des vollen Anschaffungspreises bemessen kann.

1. Der Senat hat mit Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) entschieden, daß Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell ,,unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlaßte Fahrten über größere Strecken unternehmen muß, braucht sich bei der Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens im allgemeinen nicht entgegenhalten lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen. Die Höhe der Aufwendungen kann vielmehr nur im Rahmen der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen (Größe des Unternehmens, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg usw.) eine Rolle spielen. Abgesehen von diesen betrieblich bedingten Umständen ist für die Prüfung der Angemessenheit auch von Bedeutung, in welchem Maß die Anschaffung eines PKW die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührt (vgl. hierzu im einzelnen Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853).

Bei Abwägung der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen wird sich hiernach häufig ergeben, daß die Anschaffung eines serienmäßig hergestellten Fahrzeugs selbst der obersten Preisklasse nicht als unangemessen anzusehen ist. Auch wenn ein Fahrzeug über die serienmäßige Ausführung hinaus noch Sonderausstattungen aufweist, die der Bequemlichkeit, dem Komfort oder dem gefälligen Äußeren des Wagens dienen, muß seine Anschaffung nicht schon wegen des hierfür aufzuwendenden Betrages unangemessen sein.

Anders liegt es, wenn die Anschaffung bestimmter Wagen privat motiviert ist. Hierzu zählt z. B. die Anschaffung eines für die geschäftlichen Zwecke des Steuerpflichtigen wenig geeigneten, dafür aber zur Ausübung des Motorsports tauglichen Wagens. Auch hinter dem ständigen Wechsel des Kfz aus Liebhabergründen steht eine private Motivation. Dagegen läßt sich aus dem Umstand, daß ein für betriebliche Zwecke geeignetes Serienfahrzeug noch spezielle Zusatzausrüstungen aufweist, im allgemeinen kein ausreichender Anhaltspunkt für eine mehr private Veranlassung der Anschaffung herleiten.

2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die AfA für den von der Klägerin angeschafften Bitter Diplomat nach seinem vollen Anschaffungspreis zu bemessen.

Wie das FG festgestellt hat, hatte die Klägerin im Streitjahr einen Umsatz von etwa 2 900 000 DM und einen Gewinn von etwa 600 000 DM erzielt; es handelte sich bei dem Betrieb der Klägerin mithin um ein größeres Unternehmen. Nach der Art ihres Unternehmens konnte die Klägerin ein repräsentatives Fahrzeug für ihren Geschäftserfolg als erforderlich ansehen. Das Fahrzeug wurde schließlich - vielfach auf größeren Strecken - in erheblichem Umfang (50 000 km jährlich) betrieblich genutzt. Bei dieser Sachlage war die Anschaffung des PKW Bitter Diplomat i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG angemessen, selbst wenn man in Betracht zieht, daß dieser Wagentyp eine Reihe von Sonderausstattungen aufweist, die den Wagen im Verhältnis zum Grundmodell (Opel Diplomat) erheblich verteuern. Die Anschaffungskosten überschritten jedenfalls nicht den für Serienfahrzeuge der obersten Preisklasse üblichen Rahmen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 693

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