Leitsatz (amtlich)

Der VIII.Senat schließt sich dem Urteil des IV.Senats vom 8.Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) an, wonach Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell unangemessen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.7 EStG sind, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG. An ihr sind je zur Hälfte die Eheleute P als Gesellschafter beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. Der Gewinn der Klägerin betrug im Streitjahr 1981 annähernd 500 000 DM.

Im März 1981 erwarb die OHG einen PKW Mercedes-Benz 500 SEL. Die Anschaffungskosten betrugen 68 755 DM. Hiervon nahm die Klägerin zum 31.Dezember 1981 eine Sonderabschreibung gemäß § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 75 v.H. = 51 566 DM vor. Der PKW wurde auch privat genutzt.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, daß bei der AfA-Bemessung für den PKW von betrieblich veranlaßten Anschaffungskosten in Höhe von nur 55 000 DM auszugehen sei. In den erlassenen Änderungsbescheiden vom 6.Januar 1984 wurden demzufolge ein Differenzbetrag von 13 755 DM (Differenz zwischen 75 v.H. von 68 755 DM und 75 v.H. von 55 000 DM) sowie die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 1 788 DM als Privataufwand behandelt.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist unter Hinweis auf die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 18.April 1985 3 K 211/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1985, 338), FG Hamburg vom 11.Februar 1985 V 17/83 (EFG 1985, 338) und Niedersächsischen FG vom 29.April 1985 II 329/83 (nicht veröffentlicht) der Auffassung, daß für 1981/82 Anschaffungskosten für einen PKW in Höhe von 50 000 DM bis 55 000 DM als angemessen zu erachten seien. Das FA meint ferner, weder der Umfang des Bestattungsunternehmens der Klägerin noch die Ehrenämter eines ihrer Gesellschafter reiche zur Annahme der Angemessenheit von knapp 70 000 DM PKW-Anschaffungskosten aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe Aufwendungen nach § 4 Abs.5 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, nicht allein auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten ankommt. Vielmehr spielen die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie der für den geschäftlichen Erfolg für erforderlich gehaltene Repräsentationsaufwand eine Rolle.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur Begründung dieser Ansicht auf das in Abdruck beigefügte Urteil des IV.Senats des BFH vom 8.Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853), dem er sich vollinhaltlich anschließt.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß im Streitfall die Anschaffungskosten von knapp 70 000 DM für einen auch privat genutzten PKW nicht unangemessen sind. Wie sich aus dem FG-Urteil ergibt, betrug im Jahre der Anschaffung des PKW der Gewinn der Klägerin ca. 500 000 DM. Es liegt auf der Hand, daß bei einem Gewinn in dieser Höhe das Unternehmen der Klägerin einen erheblichen Umfang hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62007

BStBl II 1988, 629

BFHE 153, 4

BFHE 1989, 4

BB 1988, 1443-1443 (LT1)

DB 1988, 1475-1575 (ST)

DStR 1988, 511 (S1)

HFR 1988, 438 (LT1)

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