Kommentar

Aufwendungen für die Berufs ausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf sind bis zu 1.800 DM im Kalenderjahr – bei auswärtiger Unterbringung bis zu 2.400 DM – als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag kann zweimal beansprucht werden, wenn für beide Ehegatten begünstigte Aufwendungen anfallen ( § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ). Eine Berufsausbildung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mit der Ausbildung eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlagen dienen kann und soll. Es muß sich um Ausbildungsmaßnahmen handeln, die eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen vorbereiten und nicht nur sein Interesse an Allgemeinbildung im weitesten Sinne bzw. seine persönlichen Neigungen befriedigen sollen (BFH, Urteil v. 17. 11. 1978, VI R 139/76, BStBl 1979 II S. 180 und v. 18. 12. 1987, VI R 149/81, BStBl 1988 II S. 494).

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr erneut betont, daß eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden muß. Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß in einem Sportverein bzw. -verband gelegentlich Aufgaben gegen Aufwandsentschädigung übernommen werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.09.1995, VI R 13/93

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hatte ein nichtselbständig tätiger Fliesenlegermeister Aufwendungen für Skilehrgänge zwecks Ausbildung zum Ski-Übungsleiter des Deutschen Skiverbandes steuermindernd geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat den Sonderausgabenabzug versagt . Die Entscheidung stellt maßgebend darauf ab, daß nicht sämtliche Aufwendungen, die dem Erlernen von Fähigkeiten dienen, den Sonderausgabenabzug zu begründen geeignet sind; erforderlich ist, daß die Ausbildung auf eine berufsmäßige Anwendung des Erlernten abzielt. Ungeachtet des zu fordernden Umfangs einer künftigen Berufstätigkeit scheiden damit solche Aufwendungen aus, mit denen lediglich private Interessen verfolgt werden sollen oder die im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinsarbeit oder sonstiger ehrenamtlicher Betätigung nicht die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, sondern lediglich im wesentlichen den Ausgleich der entstandenen Aufwendungen bezwecken (vgl. BFH, Urteil v. 23. 10. 1992, VI R 59/91, BStBl 1993 II S. 303; BFH, Urteil v. 4. 8. 1994, VI R 94/93, BStBl 1994 II S. 944; BFH, Urteil v. 25. 3. 1993, VI R 14/90, BStBl 1993 II S. 559).

Ausbildungskosten

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