BMF, 29.11.2011, IV C 1 - S 2252/09/10003 :006

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.5.2009, IV C 1 – S 2252/09/10003, DOK 2009/0288260 (BStBl 2009 I Seite 631) ;
  BMF-Schreiben vom 21.9.2010, IV C 1 – S 2252/09/10003 :004, DOK 2010/0730678 (BStBl 2010 I Seite 752) ;
  BMF-Schreiben vom 3.3.2011, IV C 1 – S 2252/09/10003 :005, DOK 2011/0010699

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die oben genannten BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem 1.1.2012 aufgehoben. Diese BMF-Schreiben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2011 I S. 1126) mit Wirkung ab dem 1.1.2012 umfassend neu geregelt.

Für Vorgänge vor dem 1.1.2012 sind die oben genannten BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.1.2012 als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 3.3.2011), die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1

EStG § 44 Abs. 1 Satz 3

EStG § 45a Abs. 3;

InvStG § 7

InvStG § 11 Abs. 2

InvStG § 18 Abs. 21

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 1112

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