Kommentar

Der Bundesminister der Finanzen stellt auf insgesamt 140 Seiten in einem neuen Schreiben die Grundsätze für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Gegenstände dar. Neben der Darstellung der allgemeinen Grundsätze über die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes (z. B. Abgrenzung von Kombiprodukten, Grundsätze der Nebenleistung) wird insbesondere eine aktuelle Zusammenstellung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände nach dem Zolltarif und der nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände vorgenommen. Das Schreiben stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der bekannten, aktuellen Rechtssituation bezüglich der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dar, vgl. insoweit Steuersatz.

Darüber hinaus werden die Grundsätze für die Beantragung einer verbindlichen und einer unverbindlichen Zolltarifauskunft dargestellt. Dem Schreiben sind ein Muster des Antrages in der Europäischen Gemeinschaft auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und eine Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen beigefügt.

Das BMF-Schreiben ersetzt ein Schreiben aus dem Jahre 1983 sowie die dazu ergangenen Änderungen und Modifizierungen und ist grundsätzlich auf alle nach dem 30.7.2004[1] ausgeführten Umsätze anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638.

[1] In dem Schreiben ist der 30.7.2004 angegeben. Es ist zu vermuten, dass der 31.7.2004 gemeint war.

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