BMF, 21.02.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Mai 2024 abgegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

§ 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

StAbwG § 12

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